Rechtsanwalt für Strafrecht in Dresden - Pflichtverteidiger, Anwalt in Sachsen

Besteht ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Anfangsverdacht muss es nach kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft lässt sich bei Ihren Ermittlungen von den Polizeibehörden unterstützen. Im Ermittlungsverfahren heißt der Beteiligte "Beschuldigter" und nach Anklageerhebung "Angeschuldigter" bzw. "Angeklagter". In aller Regel bekommt man Nachricht davon, dass gegen einen ein Ermittlungsverfahren geführt wird, wenn man zur Vernehmung als Beschuldigter durch die Polizei geladen wird. Gelegentlich bemerkt man erst dann, dass man Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, wenn seitens der Ermittlungsbehörden einzelne Zwangsmaßnahmen gegen einem durchgesetzt werden wie:

  • Untersuchungshaft
  • Durchsuchung und Beschlagnahme
  • Überwachung von Kommunikation und Telekommunikation
  • körperliche Untersuchungen und Eingriffe
  • genetischer Fingerabdruck
  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Trotz dieser erheblichen Eingriffe in die Individualsphäre wird den Beschuldigten kein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet. Sobald der Beschuldigte Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren hat, sollte dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren hat man das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Es empfiehlt sich fast immer, erst dann Angaben zur Sache zu machen, wenn man sich mit seinem Verteidiger beraten hat. Der Verteidiger hat das Recht, spätestens bei Abschluss der Ermittlungen Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zunehmen. Erst bei vollem Kenntnisstand der Sach- und Rechtslage, so wie sie sich auch den Ermittlungsbehörden darstellt, sollte man selbst Angaben zur Sache machen.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie von einem hinreichenden Tatverdacht ausgeht. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nach Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung als wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Wird der hinreichende Tatverdacht von der Staatsanwaltschaft verneint, so stellt diese bereits im Ermittlungsverfahren das Verfahren ein. Es kann aber auch zu einer Einstellung des Verfahren im Ermittlungsverfahren kommen gegen Zahlung einer Geldbuße. Unter Mitwirkung eines Verteidigers ist es häufig möglich, auf eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren zu drängen.

Das gerichtliche Verfahren kann durch die Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls in Gang gesetzt werden. Ergeht gegen den Angeschuldigten Strafbefehl, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Das Gericht muss dann, wie auch sonst bei Anklageerhebung, Hauptverhandlung durchführen. In der vom Gericht durchzuführenden Hauptverhandlung wird dann über die Anklage bzw. den Strafbefehl verhandelt. Es findet eine Beweisaufnahme statt, es werden Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört. Auch in der Hauptverhandlung ist es noch möglich, eine Einstellung des Verfahrens, gegebenenfalls mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, zu erreichen. Letztendlich entscheidet das Gericht durch Urteil.

Es versteht sich von selbst, dass die Hauptverhandlung mit Unterstützung eines Strafrechts-Verteidigers für den Angeklagten sehr viel einfacher durchzustehen ist als ohne. Zwischen Angeklagten und Verteidiger wird vor Durchführung der Hauptverhandlung eine Verteidigungsstrategie festgelegt. Für den Angeklagten ist in jedem Fall der Ausgang des Strafrechtsverfahrens berechenbarer als ohne Verteidiger.