Anwalt für Erbrecht in Dresden - Erbschaftsrecht

Richtig erben und vererben will gelernt sein. Man muss wissen, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Erbfolge nicht durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell geregelt wird. Dabei hängt das, was der Ehegatte oder die Kinder oder sonstige Verwandte von der Erbmasse erhalten, vom ehelichen Güterstand, von der Zahl der Kinder und dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses ab. Wenn die gesetzliche Erbfolgeregelung nicht den persönlichen Interessen und Wünschen entspricht, muss man die Erbfolge individuell regeln.

Man kann dabei bestimmte Personen als Erben einsetzen, ihnen Vermächtnisse zukommen lassen, Personen als Vor- und Nacherben einsetzen oder auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Außerdem kann man gesetzliche Erben von der Erbschaft ausschließen, Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, oder bestimmten Personen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis mit einer Auflage oder unter einer Bedingung zukommen lassen.

Es versteht sich von selbst, dass in der heutigen Zeit, in der es kaum noch überschaubare Familienverhältnisse gibt, es ratsam ist, sich bei der Festlegung der Verteilung der Erbmasse anwaltlich helfen zu lassen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der "letzte Wille" in der Rechtswirklichkeit nach dem Tode nicht umgesetzt wird.

Aber auch als Erbe oder Enterbter kann es sinnvoll sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

  • Welche Rechte habe ich als Erbe?
  • Wie ist meine Rechtsstellung in einer Erbengemeinschaft?
  • Was muss ich machen, um meine Rechte als Pflichtteilsberechtigter zu sichern?

Pflichtteil

Im Erbrecht spielt das Pflichtteilsrecht eine große Rolle. Prinzipiell besteht für den Verfügenden Testierfreiheit, das heißt er kann sein Vermögen so aufteilen, wie es seinen Vorstellungen entspricht. Diese Testierfreiheit hat der Gesetzgeber eingeschränkt mit dem Pflichtteilrecht. Über den Pflichtteil soll sicher gestellt werden, dass die nächsten Angehörigen am Nachlass beteiligt werden. Der Pflichtteilsberechtigte wird allerdings nicht Erbe des Erblassers, sondern hat einen gegen den Erben gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe seines Pflichtteils. Nur ganz ausnahmsweise kann dem Pflichtteilberechtigten auch dieser Anspruch entzogen werden, wenn dieser zum Beispiel den Erblasser oder dessen Ehegatten oder Abkömmling vorsätzlich angegriffen und verletzt  hat.

Bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses kommt es auf den Tag des Erbfalles an. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dabei kann verlangt werden, dass bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein Notar herangezogen wird. Hat der Berechtigte vom Erblasser bereits zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten und es wurde ausdrücklich vom Erblasser bestimmt, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, dann ist diese Anordnung bindend. Schenkungen des Erblassers sind dem Nachlass zuzurechnen, sofern zwischen Schenkung und Erbfall keine 10 Jahre verstrichen sind. Genügt die Vermögensmasse des Nachlasses nicht, um den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bedienen, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Empfänger des Geschenkes halten.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigten Verfügung Kenntnis erlangt.

Im Pflichtteilsrecht ist für die Betroffenen immer die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ratsam. Dabei kann anwaltliche Hilfe sowohl bei der Gestaltung des Testamentes als auch bei der Durchsetzung des Pflichtteilsansprüche –oder deren Abwehr- geboten sein.

Antworten auf diese und ähnliche Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht findet man in einer kompetenten anwaltlichen Beratung.