Rechtsanwalt für Verbraucherrecht - Dresden

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Verbraucherrecht. Verbraucherrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern hat Berührungspunkte mit mehreren Rechtsgebieten. Die Tätigkeit erstreckt sich dabei im wesentlichen auf folgende Bereiche:

a) gescheiterte Kapitalanlagen (Schrottimmobilien)

Neue Hoffnung für Kapitalanleger bei sog. Schrottimmobilien

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04 eröffnet Kapitalanlegern bei so genannten Schrottimmobilien eine Perspektive gegenüber den die Kapitalanlage finanzierenden Banken. Damit führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort, welche er bereits in dem Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 niedergelegt hatte.

Jedenfalls in den Fällen, in denen Eigentumswohnungen bzw. Schrottimmobilien weit über den tatsächlichen damaligen Marktwert verkauft wurden, der Anleger vom Verkäufer über den Wert der Wohnung bzw. der zu erwartenden Mieteinnahmen getäuscht wurde und die Bank sich diese Täuschung zurechnen lassen muss, bestehen Chancen für die Verbraucher, sich von den Darlehensverträgen zu lösen bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken zu erheben. Der BGH führt aus:

„In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.

Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.“
BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - OLG Hamm LG Dortmund

Das Hauptproblem für die Verbraucher dürfte die Erbringung des Nachweises der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer und der Nachweis sein, dass der Verkäufer und die Bank institutionell zusammengearbeitet haben. Bei entsprechenden Nachweis wird vermutet, dass die Bank Kenntnis von der arglistigen Täuschung hatte, wobei ihr noch die Möglichkeit verbleibt, diese Vermutung zu widerlegen.

b) Unterlassungserklärung/ Abmahnungen für Tauschbörsennutzer

In letzter Zeit werden Verbraucher von Rechtsanwälten angeschrieben, die die Behauptung aufstellen, dass über den Computer des Verbrauchers illegal Daten, insbesondere Musik- oder Filmdateien, über Tauschbörsen anderen Internetnutzern zum Tausch bzw. Gebrauch angeboten wurden. Wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung werden die Verbraucher aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Gleichzeitig werden die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung geltend gemacht, wobei oftmals ein Angebot unterbreitet wird, dass die Rechtsanwälte auf einen Teil ihrer Gebühren verzichten, wenn die Verbraucher uneingeschränkt sich den Vorgaben der Rechtsanwälte unterwerfen und innerhalb einer Frist einen gewissen Teilbetrag zahlen. Es ist dann für die Verbraucher sehr schwer zu beurteilen, ob Sie den Aufforderungen Folge zu leisten haben. In diesen Fällen ist es immer ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen, weil es unterschiedlichste Varianten gibt, auf diese Situation zu reagieren und die Rechtsprechung zu den vielen Fragen, die mit diesen Abmahnungsschreiben aufgeworfen werden keinesfalls einhellig ist. So ist es schon zweifelhaft, ob die bisherige anlassunbezogene Speicherung der Verbindungsdaten des Computers rechtmäßig ist.

c) Vertragsrecht

Häufiges Anliegen der Verbraucher im Vertragsrecht ist zunächst einmal die Frage, ob zu ihren Lasten tatsächlich ein verpflichtender Vertrag zustande gekommen ist. In der Vertragsanbahnung werden Verbraucher häufig durch die Verkäufer veranlasst, eine Vertragsurkunde zu unterzeichnen, während gleichzeitig mündlich signalisiert wird, dass die Unterschriftsleistung lediglich zum Nachweis eines noch unverbindlichen Kaufinteresses dient. Als Verbraucher muss man sich darüber im Klaren sein, dass im Rechtsverkehr Vertragsurkunden eine besondere Beweiskraft haben, während man wegen der mündlichen Zusage der Unverbindlichkeit vor Gericht in Beweisnot gerät. Von daher sollte man Vertragsurkunde nur dann unterzeichnen, wenn man sich zum Vertragsschluss fest entschlossen hat.

Oft gilt es zu klären, ob es Widerrufsmöglichkeiten wegen Haustürsituation oder Fernabsatz (z.B. Internet) gibt. In § 312 BGB ist das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, in § 312 d BGB das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen geregelt. Insbesondere beim Fernabsatz bestehen oft Schwierigkeiten, den Fristbeginn und das Fristende zu bestimmen, da diese Fristen abhängig von der Art des Vertrages zu laufen beginnen.

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch darin, Gewährleistungsrechte bei Kauf- oder Werkvertrag zu wahren und durchzusetzen. Insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf oder aber bei Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Kaufverträgen von Möbeln, insbesondere Einbauküchen, kann sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als sinnvoll erweisen.

c) Reiserecht

Im Reiserecht gilt es, Ansprüche der Verbraucher gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängel durchzusetzen. Insbesondere wegen der starren Ausschluss- und Verjährungsvorschriften empfiehlt sich die schnelle Einschaltung eines Rechtsanwaltes. So müssen Minderungs- oder Schadenserstzansprüche nach § 651 g BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Oftmals versuchen die Reiseveranstalter durch Übersendung von Schecks mit Beträgen, die unterhalb der geltend gemachten Ansprüche liegen, die Reisenden ruhig zu stellen. Bei der Taxierung der vorzunehmenden Minderung des Reisepreises oder der Geltendmachung von Schadensersatzanprüche kann der Rechtsanwalt auf entsprechende Fallsammlungen der Rechtsprechung zurückgreifen.

d) Bürgschaft

In vielen Fällen haben nahe Angehörige oder Verwandte vorschnell Bürgschaftserklärungen abgegeben. Jeder Bürgschaftsvertrag unterliegt aber einer materiellen Inhaltskontrolle. In den Fällen, in denen die Übernahme einer Bürgschaft den nahen Angehörigen krass finanziell überfordert, wird zu prüfen sein, ob sich der Ehegatte oder nahe Angehörige von seinen Interessen und von seiner rationalen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen oder ob das Kreditinstitut die emotionale Bindung zwischen dem Hauptschuldner und Bürgen in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat.